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Grundsatzerklärung der IUCN Zur Nachhaltigen Nutzung Wildlebender Ressourcen
  
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Resolution: „Grundsatzerklärung der IUCN zur nachhaltigen Nutzung wildlebender Ressourcen" angenommen vom IUCN Weltkongress in Amman (Jordanien) am 10. Oktober 2000 mit überwältigender Mehrheit u.a. auch der deutschen Regierungsvertreter und der deutschen Mitgliederorganisationen einschl. des DNR IUCN

ERINNERND an Resolution WCC 1.39, mit der die SSC-Expertengruppe "Nachhaltige Nutzung (SUSG)" beauftragt wurde, als Basis für die Einholung zu schriftlichen Stellungnahmen von IUCN-Mitgliedern umgehend ein kurzes Grundsatzpapier über Nachhaltige Nutzung zu entwerfen, und die SSC beauftragt wurde, diese Stellungnahmen bei der Vorbereitung eines endgültigen Entwurfs zur Vorlage beim nächsten World Conservation Congress zu berücksichtigen;

ANERKENNEND, dass der Lenkungssausschuß der SUSG gemäß der Resolution WCC 1.39 den als Anlage beigefügten Entwurf einer "Grundsatzerklärung zur Nachhaltigen Nutzung wildlebender Ressourcen" bereitet hat;

ANERKENNEND auch, dass die vorangehenden Entwürfe dieser Erklärung durch die Mitglieder von 14 regionalen SUSGs, die Vorsitzenden und Mitglieder der SSC-Expertengruppen und des SSC-Lenkungsaus-schusses, die Vorsitzenden anderer Kommissionen, die Leiter der Fach- und Regionalprogramme der IUCN sowie durch die Mitglieder der IUCN geprüft wurden;

IM BEWUSSTSEIN, dass nachhaltige Nutzung einen der drei Bestandteile der Zielsetzung der Konvention für Biologische Vielfalt (CBD) darstellt und die Konvention eine Definition der nachhaltigen Nutzung bietet;

ANMERKEND, dass Artikel 3 der Ramsar-Konvention die Vertragsstaaten verpflichtet, wohl ausgewogene Nutzungsmethoden einzuführen, und insbesondere die Konvention kürzlich eine Reihe von Handbüchern zur rationellen Nutzung erstellt hat;

ANMERKEND auch, daß die Vertragsstaaten des Washingtoner Artenschutzabkommens in ihrer Resolution Conf. 8.3 das Prinzip der nachhaltigen Nutzung unterstützt haben;

ANERKENNEND, dass die Konzepte der Nachhaltigkeit und der nachhaltigen Nutzung bereits in Bereichen angewandt werden, die außerhalb des unmittelbaren Anwendungbereichs dieser Grundsatzerklärung liegen, so z.B. bezüglich Wasser, Landwirtschaft, Boden;

ANMERKEND, dass die meisten Komponenten der Tätigkeit der IUCN auf dem Gebiet der nachhaltigen Nutzung liegen und die Notwenigkeit besteht, die Prinzipien der nachhaltigen Nutzung in allen betreffenden Fach-, Regional-, National-, Projekt- und Kommissionsaktivitäten auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen; Beschließt der World Conservation Congress anläßlich seiner 2. Sitzung in Amman, Jordanien (4. - 11. October 2000):
1. die beigefügte Grundsatzerklärung wird hiermit angenommen und den IUCN-Mitgliedern, den Kommis-sionen und dem Sekretariat zur Umsetzung im Rahmen ihres Programms in Übereinstimmung mit den Zielen der IUCN empfohlen; außerdem
2. wird das Sekretariat beauftragt, dem 3. World Conservation Congress über Fortschritte bei der Umsetzung der Inhalte der Grundsatzerklärung zu berichten.

Grundsatzerklärung zur nachhaltigen Nutzung wildlebender Ressourcen

1. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt ist ein Hauptziel der IUCN. In Übereinstim-mung damit empfiehlt die IUCN, dass Entscheidungen, ob wildlebende Ressourcen genutzt werden können oder nicht, mit diesem Ziel übereinstimmen sollen.

2. Sowohl die verbrauchende wie die nichtverbrauchende Nutzung der biologischen Vielfalt sind von grundlegender Bedeutung für die Volkswirtschaften, die Kulturen und den Wohlstand aller Nationen und Völker.

3. Nutzung, sofern nachhaltig, kann menschliche Bedürfnisse dauerhaft befriedigen und gleichzeitig zur Erhaltung biologischer Vielfalt beitragen.

4. Anläßlich der Sitzung ihrer Generalversammlung (Perth, 1990) anerkannte die IUCN mit ihrer Resolution 18.24, dass die "ethische, rationelle und nachhaltige Nutzung" einiger wildlebender Arten eine alternative oder ergänzende Möglichkeit produktiver Landnutzung darstellen mit der Erhaltung der Natur vereinbar sein sowie sie fördern kann, wenn diese Nutzung geeigneten Schutzmechanismen entspricht.

5. Dieser Standpunkt wurde von der folgenden Generalversammlung der IUCN 1994 mit Resolution 19.54 sowie anschließend mit Resolution 1.39 des I. World Conservation Congress 1996 bestätigt.
6. Analysen der Nutzung wildlebender Ressourcen in einer Reihe unterschiedlicher Rahmenbedingungen zeigen, dass vielfältige biologische, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Faktoren verschiedenartig aufeinander einwirken und so die Möglich-keiten, daß eine bestimmte Nutzungsart nachhaltig ist, beeinflussen.

7. Auf der Grundlage dieser Analysen stellt die IUCN fest:
a) Die Nutzung wildlebender Ressourcen stellt, soweit sie nachhaltig erfolgt, ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der Natur dar, da die durch eine solche Nutzung erzielten sozialen und wirtschaftlichen Vorteile dem Menschen Anreize geben, diese zu erhalten;
b) Bei der Nutzung wildlebender Ressourcen sind Verluste biologischer Vielfalt auf ein Minimum zu vermeiden;
c) Die Steigerung der nachhaltigen Nutzung wildlebender Ressourcen setzt einen fortwährenden Prozeß verbesserten Ressourcenmanagements voraus; und
d) Dieses Management hat anpassungsfähig zu sein, Überwachungsmechanismen zu umfassen und Möglichkeiten zur Modifizierung des Managements zu beinhalten, um Risiken und Unwägbarkeiten berücksichtigen zu können.

8. Damit die Chancen, dass eine bestimmte Nutzung wildlebender Ressourcen nachhal-tig erfolgt, vergrößert werden, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
a) Die Verfügbarkeit nutzbarer biologischer Erzeugnisse und ökologischer Dienst-leistungen wird begrenzt durch inhärente biologische Eigenschaften sowohl von Spezies als auch von Ökosystemen, darunter Produktivität, Resistenz und Stabi-lität, welche ihrerseits äußerlichem, umweltbedingten Wandel unterliegen.
b) Institutionelle Managementstrukturen und Kontrolle bedürfen sowohl positiver Anreize als auch Sanktionen "good governance" sowie Umsetzung auf der richtigen Ebene. Derartige Strukturen haben die Mitwirkung Betroffener zu beinhalten und Landeigentum, Zugangsrechte, Ordnungssysteme, traditionelles Wissen sowie Gewohnheitsrecht zu berücksichtigen.
c) Wildlebende Ressourcen besitzen vielfältige kulturelle, ökologische und wirt-schaftliche Werte, die Anreize für die Erhaltung der Natur bieten können. Wo einer wildlebenden Ressource ein wirtschaftlicher Wert zugeordnet werden kann, falsche Anreize ausgeschlossen und Kosten sowie Nutzen internalisiert sind, können günstige Bedingungen für Investitionen zugunsten der Erhaltung der Natur und der nachhaltigen Nutzung der Ressource geschaffen und somit das Risiko der Schädigung oder des Verlustes der Ressource sowie des Lebensraumes gemindert werden.
d) Ausmaß und Schwankungen bei der Nachfrage nach wildlebenden Ressourcen unterliegen dem Einfluß komplexer sozialer, demographischer und wirtschaftli-cher Faktoren, die sich künftig wahrscheinlich verstärken werden. Daher müssen sowohl die Nachfrage als auch das Angebot aufmerksam beobachtet werden, um die Nachhaltigkeit der Nutzung zu fördern.

9. Die IUCN fühlt sich verpflichtet, sicherzustellen, dass jede Nutzung wildlebender Ressourcen gerecht und ökologisch nachhaltig erfolgt und die "Initiative Nachhaltige Nutzung", die regional strukturierte Fachgruppen der SSC umfaßt, fortgeführt wird, um:
a) die Prinzipien der Bewirtschaftung, die zur Nachhaltigkeit und verstärkter Effizi-enz der Nutzung wildlebender Ressourcen beitragen, zu identifizieren, zu bewer-ten und zu fördern; und
b) ihre Erkenntnisse regelmäßig den Mitgliedern und der breiteren Gesellschaft zu übermitteln.